Allgemeine Geschäftsbedingungen
der ET König GmbH, Lindbergstraße 5, 8811 Scheifling, Österreich (nachfolgend “Auftragnehmer” genannt)
1. Geltung
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der ET König GmbH und ihren Auftraggebern (nachfolgend “Auftraggeber” genannt). Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nur anerkannt, wenn der Auftragnehmer diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Diese AGB gelten auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Leistung vorbehaltlos erbringt. Individuelle Vereinbarungen, die mit dem Auftraggeber im Einzelfall getroffen werden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen), haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB.
2. Angebote und Vertragsabschluss
Sämtliche Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande.
Kostenvoranschläge sind unverbindlich und können sich aufgrund veränderter Rahmenbedingungen (z. B. Material- und Lohnkostenänderungen) anpassen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über wesentliche Abweichungen unverzüglich informieren. Pläne, Abbildungen, Maß- und Gewichtsangaben sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
Nachträgliche Änderungen und Zusatzwünsche des Auftraggebers bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer und können zu einer Anpassung von Preis und Liefertermin führen.
3. Preise
Alle Preise verstehen sich in Euro netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer (derzeit 20 %), sofern nicht anders angegeben. Die Preise gelten ab Firmensitz des Auftragnehmers und beinhalten keine Transport-, Verpackungs- oder Versicherungskosten, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.
Bei Aufträgen mit einer Laufzeit von mehr als drei Monaten behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, Preisänderungen aufgrund von nachweisbaren Material- und Lohnkostenänderungen vorzunehmen. Der Auftraggeber wird über etwaige Preisanpassungen unverzüglich informiert.
4. Beigestellte Ware
Stellt der Auftraggeber Material oder Waren bei, so hat er diese rechtzeitig, in ausreichender Menge und in einwandfreier Qualität an den Leistungsort zu liefern. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, beigestellte Waren auf ihre Eignung oder Mängelfreiheit zu prüfen. Für Mängel, die auf beigestellte Materialien zurückzuführen sind, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung. Mehrkosten, die durch verspätete, fehlerhafte oder unzureichende Beistellung entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
5. Zahlung
Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Teilleistungen ist der Auftragnehmer berechtigt, entsprechende Teilrechnungen zu stellen.
Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in der gesetzlich zulässigen Höhe berechnet. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer berechtigt, pauschalierte Betreibungskosten gemäß § 458 UGB geltend zu machen. Skontoabzüge sind nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung zulässig.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei größeren Aufträgen angemessene Anzahlungen oder Abschlagszahlungen zu verlangen. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers ist nur zulässig, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
6. Bonitätsprüfung
Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, vor Auftragsannahme und während laufender Geschäftsbeziehungen eine Bonitätsprüfung des Auftraggebers durchzuführen. Hierzu können Auskünfte bei anerkannten Auskunfteien (z. B. KSV1870, CRIF) eingeholt werden. Ergibt die Prüfung eine unzureichende Bonität, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Auftrag abzulehnen, Vorauszahlung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Bonitätsprüfung erfolgt unter Einhaltung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen (DSGVO).
7. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Mitwirkungsleistungen rechtzeitig und unentgeltlich zu erbringen. Dazu gehören insbesondere:
- Bereitstellung aller erforderlichen Informationen, Unterlagen und Pläne
- Sicherstellung des Zugangs zum Leistungsort
- Bereitstellung von Strom- und Wasseranschlüssen am Leistungsort
- Einholung erforderlicher behördlicher Genehmigungen
- Benennung eines Ansprechpartners
- Rechtzeitige Abnahme der erbrachten Leistungen
Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach, so ist der Auftragnehmer von seiner Leistungspflicht befreit, soweit die Leistungserbringung dadurch verzögert oder unmöglich wird. Zusätzliche Kosten, die durch Verzögerungen aufgrund mangelnder Mitwirkung entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Schlussbestimmungen
Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts. Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers. Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB ist das sachlich zuständige Gericht am Sitz des Auftragnehmers ausschließlich zuständig.
Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.